Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten werden gebeten, die entlang der Gehwege oder Straßen stehenden Hecken, Sträucher und Bäume, deren Äste und Zweige in den Verkehrs- und Gehwegraum hineinragen oder die Sicht behindern, im Interesse der Verkehrssicherheit zur Gefahrenabwehr und zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen zurückzuschneiden.
Dabei müssen folgende Lichträume frei bleiben:
4,50 m über der gesamten Fahrbahn
2,50 m über Rad-/Gehwegen
An Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen Hecken und Anpflanzungen stets so niedergehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist.
Dies bedeutet, dass keinerlei Anpflanzung in diesen Bereich hineinragen darf. Dazu gehören auch Gewächse am Boden, die über die Grundstücksgrenze in den öffentlichen Verkehrsraum ragen.
An Straßenkreuzungen und -einmündungen sind die sogenannten Sichtdreiecke freizuhalten, damit der Kraftfahrzeugverkehr nicht behindert oder sogar gefährdet wird. Hecken, Büsche und Bäume sind daher so zurückzuschneiden (max. 0,80 m – 1,00 m Höhe), dass die Sicht für die einfahrenden Kraftfahrer nicht behindert wird.
Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder (z.B. Straßenbezeichnungen, Verkehrszeichen, usw.) zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Bedenken Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder -schildern wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert.
Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht eine erhöhte Unfallgefahr für sie.
Im Landesstraßengesetz RLP in der Fassung vom 01.08.1977 unter § 27 Abs. 5 Schutzmaßnahmen steht:
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf ihre Kosten zu beseitigen. Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde, in den Ortsdurchfahrten auch die Gemeinde, außer bei Gefahr im Verzug nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen und die Kosten durch Leistungsbescheid geltend machen. Dies gilt auch für Bundesstraßen.
Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw. -besitzer keine Gefahrensituationen schaffen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer bzw. -besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert werden können.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Gehölz/Zaun/Mauer etc. eine Verkehrsgefährdung darstellt, können Sie sich beim Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Montabaur informieren.
Benedikt Knopp, Ortsbürgermeister